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Satzung
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des
Fußball-Clubs
>Kickers< 1910 e.V.
Obertshausen

Satzung des
Fußball- Club Kickers 1910 e.V. Obertshausen
Inhaltsverzeichnis
Name, Sitz und
Zweck des Vereins.
2
Erwerb und
Verlust der Mitgliedschaft
4
Generalversammlung.
7
Leitung des
Vereins.
9
Sonstige
Bestimmungen.
12
§1
Der Verein
führt den Namen Fußball- Club 1910 e.V. Obertshausen und ist in das
Vereinsregister eingetragen.
Sein Sitz ist Obertshausen bei Offenbach a.M.
§2
Die Farben des
Vereins sind schwarz- weiß
§3
Zweck des
Vereins ist die Pflege von Sport jeglicher Art. Insbesondere soll
den Mitgliedern zur Förderung der körperlichen Entwicklung und zur
Erzielung höchster Leistungen auf dem Gebiet sämtlicher Sportarten
Gelegenheit zur Ausübung jeglichen Sportes gegeben werden. Dabei
wird die Erfüllung der Mitglieder mit sportlichem Geist und echter
Kameradschaft erstrebt.
§4
Der Verein ist
Mitglied des hessischen Landessportverbandes, Fachgruppe Fußball, in
Frankfurt am Main.
§5
Der Verein
verfolgt ausschließlich und unmittelbar – gemeinnützige Zwecke im
Sinne der Vorschriften der Abgabenordnung 1977
§6
Der Verein ist
selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie
eigenwirtschaftliche Zwecke.
§7
Die Mittel des
Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecks verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
§8
Es darf keine
Person durch Ausgaben, die dem Zwecke des Vereins fremd sind, oder
durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
§9
Der Verein
besteht aus
1.
Ehrenmitgliedern
2.
Ordentlichen
Mitgliedern
3.
Jugendmitgliedern
§10
Ordentliches
Mitglied kann jede unbescholtene Person werden, die das 16.
Lebensjahr vollendet hat.
Minderjährige
können Jugendmitglieder werden.
Wer die
Mitgliedschaft erwerben will, hat den Vorstand ein schriftliches
Aufnahmegesuch zu richten, das eigenhändig unterschrieben sein muss
und aus dem Vor- und Zuname, Wohnung und Geburtsdatum ersichtlich
sind.
Bei
Minderjährigen muss der gesetzliche Vertreter mit unterschreiben.
Über den Aufnahmeantrag entscheidet
der Vorstand. Er ist nicht verpflichtet, etwaige Ablehnungsgründe
bekanntzugeben.
Mit der Anmeldung unterwirft sich
der Bewerber für den Fall der Aufnahme dieser Satzung.
§11
Personen,
welche sich um den Sport oder um den Verein besonders hervorragende
Verdienste erworben haben, können auf Vorschlag des Vorstandes und
des Ältestenrates von der Generalversammlung unter Zustimmung von
2/3 der erschienen Mitglieder zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.
Ein
Ehrenmitglied hat die Rechte und Pflichten wie jedes ordentliche
Mitglied.
Der Vorstand
ist ermächtigt, verdienstvollen Mitgliedern Ausweiskarten zum freien
Eintritt zu den Vereinsveranstaltungen auszuhändigen.
§12
Die
Mitgliedschaft erlischt durch den Tod, freiwilligen Austritt oder
Ausschluss aus dem Verein.
Mit dem
Austritt oder Ausschluss eines Mitgliedes erlöschen sämtliche
während der Mitgliedschaft erworbenen Vereinsrechte, insbesondere
auch Anrechte auf das Vereinsvermögen. Für seine Verpflichtungen
gegenüber dem Verein bleibt das Mitglied jedoch haftbar; sie sind
bis zum Ende seines Ausscheidens zu erfüllen.
Die
Austrittserklärung ist unter Beifügung der Mitgliedskarte in
schriftlicher Form an den Vorstand zu richten. Der Austritt ist nur
zum Schluss eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer
Kündigungsfrist von 6 Wochen zulässig
Ein Mitglied
kann bei gröblich vereinsschädigendem oder unehrenhaftem Verhalten
sowie wegen Nichtzahlung dreier Monatsbeiträge trotz
Zahlungsaufforderung nach vorheriger mündlicher Anhörung durch
Beschluss des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden.
Für den
Beschluss ist eine 2/3 Mehrheit der Vorstandsmitglieder
erforderlich. Der Ausschluss ist dem Betroffenen mit
eingeschriebenem Brief mitzuteilen.
Gegen den
Ausschluss kann der Betroffene innerhalb von 2 Wochen nach Zugang
des Ausschlussschreibens Beschwerde beim Ältestenrat einlegen, der
mit einfacher Mehrheit über den Ausschluss entscheidet.
§13
Der von dem
Mitglied zu zahlende Jahresbeitrag ist im ersten Quartal eines jeden
Kalenderjahres fällig. Seine Höhe wird gleichfalls von der
Generalversammlung allgemein festgelegt.
Die
Generalversammlung ist berechtigt, jederzeit die Erhebung eines
außerordentlichen Beitrages zu beschließen.
§14
Jedem Mitglied
wird eine Ausweiskarte ausgestellt, bei jeder sportlichen
Veranstaltung des Vereins vorzuzeigen ist. Diese Ausweiskarte
berechtigt, soweit keine Beiträge rückständig sind, zum Besuch aller
Veranstaltungen des Vereins. Die Erhebung von Eintrittsgeld für
Mitglieder ist bei sportlichen Kämpfen oder geselligen
Zusammenkünften zulässig.
Minderjährige
haben in der Generalversammlung weder Sitz noch Stimme.
Den Mitgliedern
stehen die Anlagen und Gerätschaften des Vereins zur Verfügung.
Jedes Mitglied kann bei sämtlichen Sportabteilungen des Vereins
Sport betreiben. Es sind hierbei die jeweils geltenden Regeln und
die erlassenen Bestimmungen des Vereins und der zuständigen Verbände
zu beachten. Den Anforderungen der technischen Leitung und ihrer
Unterorgane ist Folge zu leisten.
Ein Mitglied,
das eine bestimmte Sportart betreiben will, hat sich für diese in
der Liste der betreffenden Abteilung einzuschreiben. Es wird alsdann
einer bestimmten Mannschaft der Abteilung zugeteilt. Es ist den
Anordnungen des Spielführers während der Spielzeit und des
Sportleiters während der Übungszeit unterworfen. Bei der Ausübung
des Sports, insbesondere bei sportlichen Veranstaltungen ist eine
vorgeschriebene Vereinskleidung zu tragen.
§15
Oberstes
Vereinsorgan ist die Generalversammlung.
Die Einberufung
der Generalversammlung erfolgt durch den Vorstand.
Die Einladung
geschieht durch Veröffentlichung im Amtsblatt „Heimatbote“
Zwischen dem
Tag der Einladung und dem Versammlungstag muss eine Frist von 8
Kalendertagen liegen. Auf die Fortsetzung einer Generalversammlung
findet diese Vorschrift keine Anwendung.
§16
Die ordentliche
Generalversammlung muss alljährlich stattfinden.
Regelmäßige
Gegenstände der Beratung und Beschlussfassung sind:
1.
Entgegennahme des
allgemeinen Jahresberichtes durch den
1. Vorsitzenden,
2.
Entgegennahme des
Jahresberichtes des Spielausschusses und der Sportabteilungen,
3.
Entgegennahme des
Rechnungsberichtes des Kassenwartes,
4.
Entlastung des
Vorstandes, insbesondere auch des Kassenwartes,
5.
Wahl des
Versammlungsleiters,
6.
Wahl des Vorstandes
und der Vereinsleitung,
7.
Beschlussfassung über
eingereichte Anträge.
8.
Nr. 4,5 und 6 finden
nach Maßgabe des §19 II alle 2 Jahre statt.
§17
Die
Generalversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienen
Mitglieder beschlussfähig.
Die
Generalversammlung entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei
Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.
Satzungsänderungen oder die Auflösung des Vereins bedürfen der
Zustimmung von ¾ der erschienen stimmberechtigten Mitglieder.
In jeder
Generalversammlung kann über Anträge nur abgestimmt werden, wenn
diese mindestens 4 Kalendertage vor dem Versammlungstag schriftlich
dem Vorstand eingereicht wurden, es sei denn, dass die Versammlung
mit 2/3 Mehrheit über die Dringlichkeit des Antrages entscheidet.
Generalversammlungen sind nach demokratischen Grundsätzen unter
Beachtung der gesetzlichen Bestimmungen zu leiten.
Über alle
Versammlungen ist eine Niederschrift aufzunehmen; Beschlüsse sind
wörtlich zu protokollieren. Die Niederschrift ist vom
Protokollführer und dem 1. Vorsitzenden zu Unterschreiben.
§18
Die Einberufung
einer außerordentlichen Generalversammlung hat innerhalb von einer
Woche zu erfolgen, wenn es 1710 der stimmberechtigten Mitglieder
verlangt.
Die Versammlung
ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienen stimmberechtigten
Mitgliedern beschlussfähig. Anträge können nur behandelt werden,
wenn sie vorher schriftlich beim Vorstand eingereicht worden sind,
es sei denn, dass die Versammlung mit 2/3 Mehrheit die Gültigkeit
des Antrages anerkennt.
§19
Der Vorstand
besteht aus:
1.
dem 1. Vorsitzenden,
2.
dem 2. Vorsitzenden,
3.
dem Kassenwart,
4.
dem 1. Schriftführer,
5.
dem 2. Schriftführer,
6.
den Beisitzern,
7.
dem
Spielausschußvorsitzenden,
8.
dem Jugendleiter, der
gleichzeitig zweiter 2. Vorsitzender ist. Der Jugendleiter ist in
seiner Funktion als zweiter 2. Vorsitzender Mitglied des
geschäftsführenden Vorstandes.
Der Vorstand
wird auf die Dauer von 2 Jahren von der Generalversammlung gewählt.
§20
Der Verein wird
gerichtlich und außergerichtlich durch den 1. Vorsitzenden zusammen
mit einem der beiden 2. Vorsitzenden, oder durch den 1. Vorsitzenden
zusammen mit dem Kassenwart oder dem 1. Schriftführer vertreten.
Im Falle der
Verhinderung des 1. Vorsitzenden wird dieser durch einen der Beiden
2. Vorsitzenden vertreten.
§21
Dem Vorstand
obliegt die Leitung des Vereins. Insbesondere ist er zuständig:
1.
Für die Bewilligung
von Ausgaben,
2.
Für die Ausführung der
Beschlüsse der Generalversammlung,
3.
Für den Ausschluss von
Mitgliedern
Der Vorstand
hat den aus dem Verkauf des vereinseigenen Grundstückes erzielten
Erlös festverzinslich anzulegen. Dem Vorstand bleibt die Art der
Anlage überlassen, wobei es jedoch den Vorsitzenden des
Ältestenrates hinzuzuziehen hat Für jede andere Verfügung über den
Erlös bedarf er der Zustimmung der Generalversammlung, die über
einen entsprechenden Antrag mit 2/3 Mehrheit entscheidet.
Über die aus
der Anlage des Erlöses erzielten Zinsen und Gewinne kann der
Vorstand im Rahmen einer ordnungsgemäßen Geschäftsführung verfügen.
Wettspielabschlüsse, die Geldausgaben bedingen, bedürfen der
Genehmigung des Vorstandes. In besonders eiligen Fällen kann die
Genehmigung durch den 1. Vorsitzenden allein erteilt werden.
§22
Die Sitzungen
des Vorstandes finden nach Bedarf statt. Sie werden vom 1.
Vorsitzenden einberufen.
Der Vorstand
ist einzuberufen, sooft die Lage der Geschäfte des Vereins es
erfordert oder ein Mitglied des Vorstandes es verlangt. Der 1.
Vorsitzende beruft und leitet die Sitzungen des Vorstandes und die
Generalversammlungen mit Ausnahme des Abschnittes, in dem die
Neuwahl des Vorstandes erfolgt.
Bei
Beschlussfassung im Vorstand entscheidet bei Stimmengleichheit die
Stimme des 1. Vorsitzenden.
Über alle
Sitzungen des Vorstandes ist eine Niederschrift anzufertigen, die in
der nächsten Sitzung vorzulegen und zu genehmigen ist.
Der 1.
Vorsitzende hat Sitz und Stimme in allen Sitzungen der Ausschüsse
und Nebenabteilungen des Vereins. Er ist berechtigt, in besonderen
Fällen andere Mitglieder des Vorstandes zu ermächtigen, diesen
Sitzungen als beratende Teilnehmer beizuwohnen.
§23
Der Kassenwart
trägt die Verantwortung der Kassenführung
Er kann
Ausgaben im Rahmen des üblichen Geschäftsablaufes bis zu
€ 1000.-- in Verbindung mit dem 1. Vorsitzenden vorzunehmen.
Zahlungsanweisungen von über € 1000.-- bedürfen der Genehmigung
mindestens zweier weiterer Vorstandsmitglieder.
Der Kassenwart
unterliegt der Kontrolle des Vorstandes. Er hat dem Vorstand
monatlich oder auf besondere Aufforderung hin über die Kassenlage zu
berichten.
Zur Kontrolle
der Kassenführung ist auf eine übersichtliche Kassenführung zu
achten.
§24
Den übrigen
Mitgliedern des Vorstandes obliegen die Aufgaben, die sich aus ihrem
Tätigkeitsbericht ergeben. Sie tragen hierfür die Verantwortung.
Beschlüsse, die den gewöhnlichen Aufgabenbereich überschreiten,
insbesondere auch Geldausgaben jeglicher Art, bedürfen der
Genehmigung des Vorstandes.
§25
Zur Regelung
des Sportbetriebes werden die Spielausschüsse gebildet. Diese sind
für alle den Sportbetrieb betreffenden Angelegenheiten zuständig.
Das
Fußballspiel wird von einem Spielausschuss überwacht.
Der
Spielausschussvorsitzende wird als Mitglied des Vorstandes in der
Generalversammlung gewählt. Die übrigen Mitglieder des
Spielausschusses sind von dem Vorstand zu bestimmen, soweit sie
nicht in der Generalversammlung gewählt werden.
§26
Wegen
Nichterfüllung satzungsgemäßer Verpflichtungen, insbesondere wegen
Nichtbefolgung von Anordnungen eines zuständigen Mitgliedes der
Vereinsleitung oder wegen unsportlichen Verhaltens ist der Vorstand
berechtigt, folgende Strafen über das jeweilige Mitglied zu
Verhängen:
1.
Verweis,
2.
Geldstrafe bis zu €
100.--,
3.
Ausschluss von der
Teilnahme am Vereinsleben bis zu 1 Jahr.
Der
Strafbescheid ist dem Betroffenen mittels eingeschriebenen Briefs
zuzustellen. Gegen diesen Strafbescheid kann das betroffene Mitglied
binnen 2 Wochen Beschwerde beim Ältestenrat einlegen, der hierüber
mit einfacher Stimmenmehrheit entscheidet.
§27
Der Ältestenrat
erhält die Funktion eines Finanzrates. Alle außergewöhnlichen
Ausgaben, müssen vom Ältestenrat genehmigt werden. Der Vorsitzende
des Ältestenrates hat Sitz und Stimme im Vorstand. Er kann einen
Stellvertreter bestimmen.
§28
Sofern die
Auflösung des Vereins satzungsgemäß beschlossen wird, ist
gleichzeitig ein Liquidator zu bestellen.
Der Vorstand
Obertshausen im
April 2011
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