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 Kickers Obertshausen 1910 e.V. Verbandsliga Süd
 

Satzung

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des

Fußball-Clubs

 >Kickers< 1910 e.V.

Obertshausen

 


 

 

Satzung des
Fußball- Club Kickers 1910 e.V. Obertshausen

 

Inhaltsverzeichnis

Name, Sitz und Zweck des Vereins. 2

Erwerb und Verlust der Mitgliedschaft 4

Generalversammlung. 7

Leitung des Vereins. 9

Sonstige Bestimmungen. 12

 

Name, Sitz und Zweck des Vereins

 

§1

Der Verein führt den Namen Fußball- Club 1910 e.V. Obertshausen und ist in das Vereinsregister eingetragen.
Sein Sitz ist Obertshausen bei Offenbach a.M.

§2

Die Farben des Vereins sind schwarz- weiß

§3

Zweck des Vereins ist die Pflege von Sport jeglicher Art. Insbesondere soll den Mitgliedern zur Förderung der körperlichen Entwicklung und zur Erzielung höchster Leistungen auf dem Gebiet sämtlicher Sportarten Gelegenheit zur Ausübung jeglichen Sportes gegeben werden. Dabei wird die Erfüllung der Mitglieder mit sportlichem Geist und echter Kameradschaft erstrebt.

§4

Der Verein ist Mitglied des hessischen Landessportverbandes, Fachgruppe Fußball, in Frankfurt am Main.

§5

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar – gemeinnützige Zwecke im Sinne der Vorschriften der Abgabenordnung 1977

§6

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

§7

Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecks verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

§8

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zwecke des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

Erwerb und Verlust der Mitgliedschaft

 

§9

Der Verein besteht aus

1.                                                                                                                                                                                                                      Ehrenmitgliedern

2.                                                                                                                                                                                                Ordentlichen Mitgliedern

3.                                                                                                                                                                                                                      Jugendmitgliedern

§10

Ordentliches Mitglied kann jede unbescholtene Person werden, die das 16. Lebensjahr vollendet hat.

Minderjährige können Jugendmitglieder werden.

Wer die Mitgliedschaft erwerben will, hat den Vorstand ein schriftliches Aufnahmegesuch zu richten, das eigenhändig unterschrieben sein muss und aus dem Vor- und Zuname, Wohnung und Geburtsdatum ersichtlich sind.

Bei Minderjährigen muss der gesetzliche Vertreter mit unterschreiben.

Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Er ist nicht verpflichtet, etwaige Ablehnungsgründe bekanntzugeben.

Mit der Anmeldung unterwirft sich der Bewerber für den Fall der Aufnahme dieser Satzung.

§11

Personen, welche sich um den Sport oder um den Verein besonders hervorragende Verdienste erworben haben, können auf Vorschlag des Vorstandes und des Ältestenrates von der Generalversammlung unter Zustimmung von 2/3 der erschienen Mitglieder zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.

Ein Ehrenmitglied hat die Rechte und Pflichten wie jedes ordentliche Mitglied.

Der Vorstand ist ermächtigt, verdienstvollen Mitgliedern Ausweiskarten zum freien Eintritt zu den Vereinsveranstaltungen auszuhändigen.

§12

Die Mitgliedschaft erlischt durch den Tod, freiwilligen Austritt oder Ausschluss aus dem Verein.

Mit dem Austritt oder Ausschluss eines Mitgliedes erlöschen sämtliche während der Mitgliedschaft erworbenen Vereinsrechte, insbesondere auch Anrechte auf das Vereinsvermögen. Für seine Verpflichtungen gegenüber dem Verein bleibt das Mitglied jedoch haftbar; sie sind bis zum Ende seines Ausscheidens zu erfüllen.

Die Austrittserklärung ist unter Beifügung der Mitgliedskarte in schriftlicher Form an den Vorstand zu richten. Der Austritt ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 6 Wochen zulässig

Ein Mitglied kann bei gröblich vereinsschädigendem oder unehrenhaftem Verhalten sowie wegen Nichtzahlung dreier Monatsbeiträge trotz Zahlungsaufforderung nach vorheriger mündlicher Anhörung durch Beschluss des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden.

Für den Beschluss ist eine 2/3 Mehrheit der Vorstandsmitglieder erforderlich. Der Ausschluss ist dem Betroffenen mit eingeschriebenem Brief mitzuteilen.

Gegen den Ausschluss kann der Betroffene innerhalb von 2 Wochen nach Zugang des Ausschlussschreibens Beschwerde beim Ältestenrat einlegen, der mit einfacher Mehrheit über den Ausschluss entscheidet.

§13

Der von dem Mitglied zu zahlende Jahresbeitrag ist im ersten Quartal eines jeden Kalenderjahres fällig. Seine Höhe wird gleichfalls von der Generalversammlung allgemein festgelegt.

Die Generalversammlung ist berechtigt, jederzeit die Erhebung eines außerordentlichen Beitrages zu beschließen.

§14

Jedem Mitglied wird eine Ausweiskarte ausgestellt, bei jeder sportlichen Veranstaltung des Vereins vorzuzeigen ist. Diese Ausweiskarte berechtigt, soweit keine Beiträge rückständig sind, zum Besuch aller Veranstaltungen des Vereins. Die Erhebung von Eintrittsgeld für Mitglieder ist bei sportlichen Kämpfen oder geselligen Zusammenkünften zulässig.

Minderjährige haben in der Generalversammlung weder Sitz noch Stimme.

Den Mitgliedern stehen die Anlagen und Gerätschaften des Vereins zur Verfügung. Jedes Mitglied kann bei sämtlichen Sportabteilungen des Vereins Sport betreiben. Es sind hierbei die jeweils geltenden Regeln und die erlassenen Bestimmungen des Vereins und der zuständigen Verbände zu beachten. Den Anforderungen der technischen Leitung und ihrer Unterorgane ist Folge zu leisten.

Ein Mitglied, das eine bestimmte Sportart betreiben will, hat sich für diese in der Liste der betreffenden Abteilung einzuschreiben. Es wird alsdann einer bestimmten Mannschaft der Abteilung zugeteilt. Es ist den Anordnungen des Spielführers während der Spielzeit und des Sportleiters während der Übungszeit unterworfen. Bei der Ausübung des Sports, insbesondere bei sportlichen Veranstaltungen ist eine vorgeschriebene Vereinskleidung zu tragen.

Generalversammlung

 

§15

Oberstes Vereinsorgan ist die Generalversammlung.

Die Einberufung der Generalversammlung erfolgt durch den Vorstand.

Die Einladung geschieht durch Veröffentlichung im Amtsblatt „Heimatbote“

Zwischen dem Tag der Einladung und dem Versammlungstag muss eine Frist von 8 Kalendertagen liegen. Auf die Fortsetzung einer Generalversammlung findet diese Vorschrift keine Anwendung.

§16

Die ordentliche Generalversammlung muss alljährlich stattfinden.

Regelmäßige Gegenstände der Beratung und Beschlussfassung sind:

1.      Entgegennahme des allgemeinen Jahresberichtes durch den
1. Vorsitzenden,

2.      Entgegennahme des Jahresberichtes des Spielausschusses und der Sportabteilungen,

3.      Entgegennahme des Rechnungsberichtes des Kassenwartes,

4.      Entlastung des Vorstandes, insbesondere auch des Kassenwartes,

5.      Wahl des Versammlungsleiters,

6.      Wahl des Vorstandes und der Vereinsleitung,

7.      Beschlussfassung über eingereichte Anträge.

8.      Nr. 4,5 und 6 finden nach Maßgabe des §19 II alle 2 Jahre statt.

§17

Die Generalversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienen Mitglieder beschlussfähig.

Die Generalversammlung entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.

Satzungsänderungen oder die Auflösung des Vereins bedürfen der Zustimmung von ¾ der erschienen stimmberechtigten Mitglieder.

In jeder Generalversammlung kann über Anträge nur abgestimmt werden, wenn diese mindestens 4 Kalendertage vor dem Versammlungstag schriftlich dem Vorstand eingereicht wurden, es sei denn, dass die Versammlung mit 2/3 Mehrheit über die Dringlichkeit des Antrages entscheidet.

Generalversammlungen sind nach demokratischen Grundsätzen unter Beachtung der gesetzlichen Bestimmungen zu leiten.

Über alle Versammlungen ist eine Niederschrift aufzunehmen; Beschlüsse sind wörtlich zu protokollieren. Die Niederschrift ist vom Protokollführer und dem 1. Vorsitzenden zu Unterschreiben.


 

 

§18

Die Einberufung einer außerordentlichen Generalversammlung hat innerhalb von einer Woche zu erfolgen, wenn es 1710 der stimmberechtigten Mitglieder verlangt.

Die Versammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienen stimmberechtigten Mitgliedern beschlussfähig. Anträge können nur behandelt werden, wenn sie vorher schriftlich beim Vorstand eingereicht worden sind, es sei denn, dass die Versammlung mit 2/3 Mehrheit die Gültigkeit des Antrages anerkennt.

Leitung des Vereins

 

§19

Der Vorstand besteht aus:

1.      dem 1. Vorsitzenden,

2.      dem 2. Vorsitzenden,

3.      dem Kassenwart,

4.      dem 1. Schriftführer,

5.      dem 2. Schriftführer,

6.      den Beisitzern,

7.      dem Spielausschußvorsitzenden,

8.      dem Jugendleiter, der gleichzeitig zweiter 2. Vorsitzender ist. Der Jugendleiter ist in seiner Funktion als zweiter 2. Vorsitzender Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes.

Der Vorstand wird auf die Dauer von 2 Jahren von der Generalversammlung gewählt.

§20

Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den 1. Vorsitzenden zusammen mit einem der beiden 2. Vorsitzenden, oder durch den 1. Vorsitzenden zusammen mit dem Kassenwart oder dem 1. Schriftführer vertreten.

Im Falle der Verhinderung des 1. Vorsitzenden wird dieser durch einen der Beiden 2. Vorsitzenden vertreten.

§21

Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins. Insbesondere ist er zuständig:

1.      Für die Bewilligung von Ausgaben,

2.      Für die Ausführung der Beschlüsse der Generalversammlung,

3.      Für den Ausschluss von Mitgliedern

Der Vorstand hat den aus dem Verkauf des vereinseigenen Grundstückes erzielten Erlös festverzinslich anzulegen. Dem Vorstand bleibt die Art der Anlage überlassen, wobei es jedoch den Vorsitzenden des Ältestenrates hinzuzuziehen hat Für jede andere Verfügung über den Erlös bedarf er der Zustimmung der Generalversammlung, die über einen entsprechenden Antrag mit 2/3 Mehrheit entscheidet.

Über die aus der Anlage des Erlöses erzielten Zinsen und Gewinne kann der Vorstand im Rahmen einer ordnungsgemäßen Geschäftsführung verfügen.

Wettspielabschlüsse, die Geldausgaben bedingen, bedürfen der Genehmigung des Vorstandes. In besonders eiligen Fällen kann die Genehmigung durch den 1. Vorsitzenden allein erteilt werden.

§22

Die Sitzungen des Vorstandes finden nach Bedarf statt. Sie werden vom 1. Vorsitzenden einberufen.

Der Vorstand ist einzuberufen, sooft die Lage der Geschäfte des Vereins es erfordert oder ein Mitglied des Vorstandes es verlangt. Der 1. Vorsitzende beruft und leitet die Sitzungen des Vorstandes und die Generalversammlungen mit Ausnahme des Abschnittes, in dem die Neuwahl des Vorstandes erfolgt.

Bei Beschlussfassung im Vorstand entscheidet bei Stimmengleichheit die Stimme des 1. Vorsitzenden.

Über alle Sitzungen des Vorstandes ist eine Niederschrift anzufertigen, die in der nächsten Sitzung vorzulegen und zu genehmigen ist.

Der 1. Vorsitzende hat Sitz und Stimme in allen Sitzungen der Ausschüsse und Nebenabteilungen des Vereins. Er ist berechtigt, in besonderen Fällen andere Mitglieder des Vorstandes zu ermächtigen, diesen Sitzungen als beratende Teilnehmer beizuwohnen.

§23

Der Kassenwart trägt die Verantwortung der Kassenführung

Er kann Ausgaben im Rahmen des üblichen Geschäftsablaufes bis zu
€ 1000.-- in Verbindung mit dem 1. Vorsitzenden vorzunehmen. Zahlungsanweisungen von über € 1000.-- bedürfen der Genehmigung mindestens zweier weiterer Vorstandsmitglieder.

Der Kassenwart unterliegt der Kontrolle des Vorstandes. Er hat dem Vorstand monatlich oder auf besondere Aufforderung hin über die Kassenlage zu berichten.

Zur Kontrolle der Kassenführung ist auf eine übersichtliche Kassenführung zu achten.

§24

Den übrigen Mitgliedern des Vorstandes obliegen die Aufgaben, die sich aus ihrem Tätigkeitsbericht ergeben. Sie tragen hierfür die Verantwortung. Beschlüsse, die den gewöhnlichen Aufgabenbereich überschreiten, insbesondere auch Geldausgaben jeglicher Art, bedürfen der Genehmigung des Vorstandes.

§25

Zur Regelung des Sportbetriebes werden die Spielausschüsse gebildet. Diese sind für alle den Sportbetrieb betreffenden Angelegenheiten zuständig.

Das Fußballspiel wird von einem Spielausschuss überwacht.

Der Spielausschussvorsitzende wird als Mitglied des Vorstandes in der Generalversammlung gewählt. Die übrigen Mitglieder des Spielausschusses sind von dem Vorstand zu bestimmen, soweit sie nicht in der Generalversammlung gewählt werden.

Sonstige Bestimmungen

 

§26

Wegen Nichterfüllung satzungsgemäßer Verpflichtungen, insbesondere wegen Nichtbefolgung von Anordnungen eines zuständigen Mitgliedes der Vereinsleitung oder wegen unsportlichen Verhaltens ist der Vorstand berechtigt, folgende Strafen über das jeweilige Mitglied zu Verhängen:

1.      Verweis,

2.      Geldstrafe bis zu € 100.--,

3.      Ausschluss von der Teilnahme am Vereinsleben bis zu 1 Jahr.

Der Strafbescheid ist dem Betroffenen mittels eingeschriebenen Briefs zuzustellen. Gegen diesen Strafbescheid kann das betroffene Mitglied binnen 2 Wochen Beschwerde beim Ältestenrat einlegen, der hierüber mit einfacher Stimmenmehrheit entscheidet.

§27

Der Ältestenrat erhält die Funktion eines Finanzrates. Alle außergewöhnlichen Ausgaben, müssen vom Ältestenrat genehmigt werden. Der Vorsitzende des Ältestenrates hat Sitz und Stimme im Vorstand. Er kann einen Stellvertreter bestimmen.

§28

Sofern die Auflösung des Vereins satzungsgemäß beschlossen wird, ist gleichzeitig ein Liquidator zu bestellen.

 

 

Der Vorstand

 

Obertshausen im April 2011